Recht

Hier finden Sie die aktuelle Beihilfeverordnung (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 03.02.2021):
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Bundesverfassungsgericht bestätigt beamtenrechtliches Streikverbot

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Az. 2 BvR 1738/12 u.a.) entschieden, dass das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte verfassungsgemäß ist und damit die Rechtsauffassung des dbb bestätigt. Der dbb war bei der Urteilsverkündung durch den Bundesvorsitzenden, Ulrich Silberbach, und den Zweiten Vorsitzenden und Fachvorstand Beamtenpolitik, Friedhelm Schäfer, vertreten.

Gegenstand des Verfahrens sind vier gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden, die der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nunmehr zurückgewiesen hat. Die Beschwerdeführenden sind oder waren als beamtete Lehrkräfte an Schulen in drei verschiedenen Bundesländern tätig. Sie nahmen in der Vergangenheit während ihrer Dienstzeit an Streikmaßnahmen teil. Diese Teilnahme wurde durch die zuständigen Disziplinarbehörden geahndet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Streikteilnahme stelle einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten dar; insbesondere dürfe ein Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. In den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren wandten sich die Beschwerdeführenden letztlich erfolglos gegen die jeweils ergangenen Disziplinarverfügungen.
 
Mit dem vorliegenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die gegen das Streikverbot gerichteten Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, was der dbb beamtenbund und tarifunion ausdrücklich begrüßt hat. Der Zweite Senat bezeichnete das Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG insoweit als eigenständiges, systemnotwendiges und damit fundamentales Strukturprinzip des Berufsbeamtentums. Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist das beamtenrechtliche Streikverbot eng verknüpft mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland, namentlich der beamtenrechtlichen Treuepflicht und dem Alimentationsprinzip. Bei diesem wechselseitigen System lasse das Beamtenverhältnis ein – so wörtlich – „Rosinenpicken“ nicht zu. Ein Streikrecht (für bestimmte Beamtengruppen) würde eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und wesentliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidenschaft ziehen, so der Zweite Senat.
 
Auch nach der Auffassung des dbb ist das Streikverbot als eines der Kernbestandteile der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und damit als eine der tragenden Säulen für die Legitimation des besonderen Dienstverhältnisses anzusehen. Der dbb Bundesvorsitzende äußerte sich unmittelbar nach der Urteilsverkündung dahingehend, dass die Verfassung mit dem Berufsbeamtentum und seinen Grundsätzen in einem ausbalancierten Verhältnis von Rechten und Pflichten ganz bewusst einen streikfreien Raum garantiere, in dem eine ständige staatlichen Aufgabenstellung und damit die Funktionsfähigkeit des Staates sichergestellt werde. Insoweit seien Verlässlichkeit und Neutralität der Leistungen des Staates in Deutschland über den Beamtenstatus abgesichert. Nur dieser Status garantiert einen in wesentlichen Aufgabenfeldern streikfreien und verlässlichen öffentlichen Dienst, so der dbb Bundesvorsitzende.
 
Zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage, inwieweit das hiesige Streikverbot mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 11 EMRK) auch mit Blick auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte vereinbar sei, stellte der Zweite Senat fest, dass das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang stehe und insbesondere auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei. Ein Streikverbot für deutsche Beamtinnen und Beamte und konkret für beamtete Lehrkräfte sei nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK gerechtfertigt. Die Zuerkennung eines Streikrechts für Beamte wäre unvereinbar mit der Beibehaltung grundlegender beamtenrechtlicher Prinzipien und würde das System des deutschen Beamtenrechts, eine nationale Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland, im Grundsatz verändern und in Frage stellen, so der Zweite Senat.
 
Auch hat das Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass beamtete Lehrkräfte zu dem Bereich der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK zählen; also wie Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder Staatsverwaltung anzusehen seien. Dies hat zur Folge, dass auch für beamtete Lehrkräfte die Ausübung der Rechte aus Art. 11 Abs. 1 S. 1 EMRK, also z.B. das Streikrecht, beschränkt werden könne. Für den Bereich der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ergebe sich ein besonderes Interesse des Staates an der Aufgabenerfüllung durch Beamtinnen und Beamte; deshalb seien solche Einschränkungen gerechtfertigt. Denn das Schulwesen und der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag nehme im Grundgesetz (Art. 7 GG) und den Verfassungen der Länder einen hohen Stellenwert ein, so das Bundesverfassungsgericht.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat seinem Urteil vom 12. Juni 2018 folgende Leitsätze vorangestellt:
 
1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden.
 
2.a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Es erfüllt die für eine Qualifikation als hergebrachter Grundsatz notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität und Substanzialität.
 
b) Das Streikverbot für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Re­gelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.
 
3.a) Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367 f.>; stRspr).
 
b) Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl. auch BVerfGE 111, 307 <320>), sind bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte jenseits des Anwendungsbereiches des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen. Die Vertragsstaaten haben zudem Aussagen zu Grundwertungen der Konvention zu identifizieren und sich hiermit auseinanderzusetzen. Die Leit- und Orientierungswirkung ist dann besonders intensiv, wenn Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung in Rede stehen, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentschei­dung des Gerichtshofs betroffenen Vertragsstaat betroffen sind.
 
c) Die Grenzen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <371>). Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen.
 
4.Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland steht mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Auch unter Berück­sichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich eine Kollisionslage zwischen dem deutschen Recht und Art. 11 EMRK nicht feststellen.



Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Mit dem am 14. Dezember 2018 veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die neidersächsischen Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig sind und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2020 zu treffen.
Hierzu gibt der Beamtenbund auf seiner Homepage www.bbw.dbb.de weitere Hinweise.



Pflegeberatung für gesetzlich und privat Versicherte
 
Zum Preis des langen Lebens gehört für immer mehr Menschen die Pflegebedürftigkeit. Anfang dieses Jahres gab das Stat. Bundesamt die Zahl der Pflegebedürftigen für 2015 bekannt. Es waren 2,86 Millionen Menschen. Nach der Modellrechnung des Wiesbadener Amtes ist bis 2030 ein Anstieg auf 3,4 Millionen zu erwarten. Unfälle und schwere Erkrankungen können schon in jüngeren Jahren zur Pflegebedürftigkeit führen. In 2015waren knapp über 6 % unter 60 Jahre alt
Diese Zahlen verdeutlichen, dass es Sinn macht, über die Möglichkeiten einer Pflegeberatung, unabhängig vom aktuellen Bedarf, Bescheid zu wissen. Für Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung wurden zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung „Pflegestützpunkte“ auf Landkreisebene eingerichtet. Die angebotenen Beratungsleistungen reichen von Informationen über regionale Unterstützungsangebote über Auskünfte zu rechtlichen und finanziellen Fragestellungen sowie der Bereitstellung von Antragsformularen bis zur Aufklärung über Prävention und Rehabilitation Die Erreichbarkeit ist über das zuständige Landratsam (Sozialdezernat) zu erfragen oder online unter bw.pflegestuetzpunkte.de abzurufen.
Für alle Mitglieder einer privaten Pflegeversicherung steht bundesweit kostenlos die Compass Pflegeberatung zur Verfügung. Compass wurde vom Verband der Privaten Krankenversicherung gegründet. Informationen können bereits im Vorfeld von Hilfe- und Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Bei einem zu erwartenden oder dem Eintritt eines Pflegefalls steht Compass für die Beratung sowohl von Pflegebedürftigen, als auch deren Angehörigen und Betreuern zur Verfügung. Sie erfolgt durch geschulte Fachkräfte, abhängig von der Fragestellung, telefonisch oder durch einen Besuch zu Hause. Zu den Beratungsthemen gehören bereits Fragen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, der Einstufung in Pflegegrade und die Klärung ambulanter, teilstationärer oder ambulanter Versorgungsformen bis zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung und der Beihilfe. Der Kontakt zur Compass Pflegeberatung kann per Telefon 0800 101 88 00 (im Festnetz kostenlos) Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, am Samstag von 10.00 bis 15.00 Uhr, mittels des im Internet unter www.compass-pflegeberatung.de/Ihr-pflegeberater/am-telefon oder durch E-Mail info@compass-pflegeberatung.de hergestellt werden. Fragen über das Formular werden, nach Angaben von Compass, innerhalb von 24 Stunden bearbeitet oder durch Rückruf die Fragen erörtert und ggf. die zuständige Beratungsperson vermittelt.
Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad, Beginn / Art der Pflege werden von der sozialen oder von der privaten Pflegeversicherung festgestellt. Die Begutachtung erfolgt durch den MDK für sozial Pflegeversicherte und von der MEDICPROOF GmbH für privat Pflegeversicherte. Dort sind die Anträge zu stellen. Die Beihilfestellen sind an die Einstufung der Begutachter gebunden.
                                                                                       Prof. Rudolf Forcher, VdV-Seniorenvertreter


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