Neufassung des Landesreisekostengesetzes in Baden-Württemberg ab 2022

Was lange währt, wird endlich doch noch gut: Zum 1. Januar 2022 trat das neue Landesreisekostengesetz in Kraft. Damit haben insbesondere die Ungleichbehandlung von Berufseinsteigern im Beamtenverhältnis bei Dienstreisen und der Ärger um das Kilometergeld ein Ende.
Zu guter Letzt zeigte somit der unermüdliche Einsatz des Beamtenbunds Baden-Württemberg und des Verbands der Verwaltungsbeamten Wirkung: Nach dreijährigem Hin und Her hat sich die Landesregierung Ende 2020 endlich auf einen gemeinsamen Nenner für die Novelle des Landesreisekostengesetzes geeinigt. Bedauerlich ist und bleibt, dass es bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle noch ein ganzes Jahr gedauert hat.
Die Neuerungen und Vorteile der Neufassung des Landesreisekostengesetzes (LRKG) werden im nachstehenden Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23.11.2021 von Herrn Ministerialdirektor Jörg Krauss zusammengefasst:


Neufassung des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg ab 1. Januar 2022,
Auswirkungen für die Anwärterinnen und Anwärter
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 1. Januar 2022 tritt das neue Landesreisekostengesetz (LRKG) für Baden-Württemberg in Kraft. Mit diesem Gesetz nehmen wir eine Vorreiterrolle ein und haben ein modernes, einfaches und wettbewerbsfähiges Reisekostenrecht geschaffen.
An vielen Stellen des Verfahrens wurde der gesamte Dienstreiseprozess vereinfacht.
Die Rechtsänderungen gelten für Dienstreisen ab dem 1. Januar 2022 bzw. für Trennungsgeldzeitraume ab Januar 2022.
Von den Änderungen im Rahmen der Novellierung profitieren auch insbesondere die Anwärterinnen und Anwärter. Mir liegt die Nachwuchsgewinnung sehr am Herzen, weshalb ich gerne über die Vorteile des neuen Reisekostenrechts gerade auch für diesen Personenkreis informieren möchte.
Die für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wichtigste und erfreulichste Neuerung ist der Wegfall der Kürzung von Reisekosten und Trennungsgeld. Mit dem generellen Verzicht auf eine hälftige Kürzung der Reisekosten und des Trennungsgeldes von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll die Attraktivität der Ausbildung im öffentlichen Dienst gesteigert werden. Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf erhalten in Zukunft Reisekostenerstattung und Trennungsgeld in gleicher Höhe wie Beamtinnen und Beamte auf Probe oder Lebenszeit.
Folgendes Beispiel verdeutlicht die Vorteile: Eine Anwärterin im mittleren Dienst der allgemeinen Finanzverwaltung wird im Rahmen ihrer Ausbildung für einen Monat von ihrer Stammdienststelle, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, an die Landesoberkasse Baden-Württemberg nach Karlsruhe abgeordnet.
Für die tägliche Fahrt mit der Bahn von ihrem Wohnort Ludwigsburg nach Karlsruhe entstehen ihr Fahrtkosten von insgesamt 300 Euro. Bisher erhielt die Anwärterin für diese Aufwendungen von insgesamt 300 Euro nur 150 Euro als Reisekosten erstattet. Nach dem neuen Landesreisekostenrecht bekommt sie die tatsächlichen Kosten voll erstattet.
Auch bei der Wegstreckenentschädigung gibt es Verbesserungen. Für die Benutzung privater Verkehrsmittel gelten in Zukunft die folgenden Wegstreckenentschädigungssätze:
·  35 Cent pro Kilometer bei Nutzung eines privaten Kfz bei erheblichem dienstlichen Interesse, beispielsweise bei der Bildung von Fahrgemeinschaften;
·  30 Cent pro Kilometer bei allen anderen Fällen der Benutzung eines privaten Kfz, d.h. bei gelegentlicher Nutzung ohne erhebliches dienstliches Interesse. Die nach dem alten Landesreisekostenrecht erforderliche Prüfung des Vorliegens triftiger Gründe entfällt künftig;
·  25 Cent pro Kilometer bei der Benutzung von Fahrrädern, E-Bikes oder Pedelecs.
Damit soll vor allem Anreiz geschaffen werden, bei Kurzstrecken diese umweltfreundlichen Fahrzeuge zu benutzen.
 

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